
Personal: Förderkriterien
Mobilität zu Lehrzwecken (STA) - Definition von Lehre
Lehraufenthalte können in verschiedenen Formen stattfinden:
- Lehre (Seminare, Vorlesungen, Vorträge, Tutorien, Betreuung von Doktoranden, Teilnahme an Rigorosa)
- Entwicklung innovativer Unterrichtsmethoden
- Entwicklung gemeinsamer Studienprogramme
- Austausch von Lehrinhalten und -methoden
Die Mobilität zu Lehrzwecken (STA) erfordert ein Deputat von mindestens 8 Unterrichtsstunden pro Woche.
Mobilität zu Fort- und Weiterbildungszwecken (STT)
Zu Fort- und Weiterbildungszwecken können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer deutschen Hochschule mit ECHE an eine Hochschule mit ECHE oder eine sonstige in einem anderen Programmland ansässige Einrichtung, die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeiner und beruflicher Bildung oder Jugend tätig ist, entsendet werden.
Diese Aktivität fördert die berufliche Entwicklung von Hochschulpersonal durch Fortbildungsmaßnahmen im Ausland (außer Forschungsvorhaben mit direktem Forschungsbezug und Konferenzen) und durch Hospitationen an einer Partnerhochschule oder bei entsprechenden Einrichtungen im Ausland. Beispiele:
- Job Shadowing/Hospitation
- Fach- oder Sprachkurse
- Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (z.B. Staff Training Week)
- Tutorien/Seminare/Workshops
Kombinierte Aufenthalte (STA und STT)
Ein Lehraufenthalt kann mit einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme kombiniert werden. Dieser Aufenthalt wird dann als STA Mobilität gewertet „STA combined with STT“ und ist nur für Lehrpersonal möglich.
Das Lehrdeputat erfordert mind. 4 Unterrichtsstunden pro Woche
Förderkriterien
Zielländer
- alle Mitgliedsstaaten der EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie die zugehörigen Überseegebiete
- Länder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)
- Türkei
- Nordmazedonien
- Serbien
KOOR fördert ab dem Akademischen Jahr 2024/25 auch Personal-Mobilitäten in Partnerländer (internationale Mobilitäten).
Mitarbeiter*innen und Lehrende, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben, dürfen die Personalmobilität nicht in ihrem Hauptwohnsitzland absolvieren.
Bewerbungstermin
Sie können sich fortlaufend bewerben, allerdings müssen KOOR-Erasmus Services BW Ihre vollständigen Unterlagen spätestens 7 Tage vor Beginn des Auslandsaufenthalts vorliegen. Planen Sie bitte eine mehrwöchige Vorlaufzeit ein, da Sie verschiedene Unterschriften von der Gast- und Heimathochschule einholen müssen.
Sollte die Bewerbungsfrist nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit eine Zero-Grant Förderung zu vergeben, um den Erasmus-Status für eventuelle Visa oder zur Erlangung gewisser Vergünstigungen im Zielland zu erhalten. Auch für Zero-Grant Förderungen muss in jedem Fall das Grant Agreement vor Aufenthaltsstart unterschrieben und zurück an KOOR gesandt werden.
Eine rückwirkende Förderung sowie Teilförderungen sind nicht zulässig. Fehlende Angaben im Mobility Agreement können bei Bedarf zeitnah nachgereicht werden, müssen jedoch in jedem Fall vor Aufenthaltsbeginn vorliegen unter Berücksichtigung der Erstellung und Rücksendung des Grant Agreements, das ebenso vor Aufenthaltsstart vorhanden sein muss.
Förderdauer
Der Aufenthalt in Erasmus-Programmländern darf eine Dauer von zwei Tagen nicht unterschreiten und eine Dauer von 60 Tagen nicht überschreiten. Für Aufenthalte in Partnerländern gilt eine Mindestdauer von 5 und eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen.
Als Anfangs-/Enddatum des Förderzeitraums gilt der erste/letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein muss. Die tatsächliche Dauer muss nach Ende des Aufenthalts durch die Gasteinrichtung bestätigt werden.
Es werden maximal 10 Tage finanziell gefördert. Teilnehmende erhalten bei Bedarf 2 zusätzlich geförderte Reisetage oder bis zu 6 zusätzlich geförderte Reisetage bei "grüner" An- oder Abreise gewährt.
Verlängerungen
Verlängerungen müssen spätestens zum Aufenthaltsbeginn durch eine formlose E-Mail der Heimathochschule kommuniziert werden, sodass das Grant Agreement angepasst werden kann. Sowohl finanziell förderfähige Verlängerungen als auch Zero-Grant Verlängerungen (wenn die 10 Tage bereits überschritten worden sind) müssen angekündigt werden.
Wiederholte Förderung
Eine wiederholte Förderung ist ohne Einschränkungen möglich, sofern ausreichend Mittel vorhanden sind.
Doppelförderung
Es darf keine Doppel-Förderung durch die EU geben, d.h. Sie dürfen neben dem Erasmus-Stipendium nicht gleichzeitig ein weiteres EU-Stipendium in Anspruch nehmen.
Der gleichzeitige Erhalt eines Erasmus-Stipendiums und eines anderen DAAD-Stipendiums schließt sich von Seiten des DAAD aus. Sollten Sie ein DAAD-Stipendium erhalten, so halten Sie bitte mit dem jeweiligen Ansprechpartner Rücksprache.
Aufnehmende Einrichtungen
STA Mobilität:
- Entsendende und aufnehmende Hochschulen müssen im Besitz einer gültigen ECHE (Erasmus-Charta für die Hochschulbildung) sein.
- Zwischen entsendender und aufnehmender Hochschule muss für die Vertragslaufzeit eine Interinstitutionelle Vereinbarung (Inter-Institutional Agreement (IIA)) geschlossen worden sein. Die IIA müssen KOOR vom International Office der entsendenden Hochschule entweder zugeschickt oder die Informationen per Mail mitgeteilt werden.
STT Mobilität:
- Hochschulen (mit gültiger ECHE) oder
- Sonstige in einem Programmland ansässige Einrichtung, die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeiner und beruflicher Bildung oder Jugend ist
Ausgeschlossene Einrichtungen
EU-Institutionen und andere Einrichtungen einschließlich spezialisierter Agenturen sind als aufnehmende Einrichtung ausgeschlossen. Eine erschöpfende Liste ist hier abrufbar.
Blended Mobility & virtuelle Zeiträume
Die Personalmobilität kann auch in Form einer „Blended Mobility“ erfolgen. Förderfähig ist jedoch nur die physische Zeit vor Ort entsprechend der Mindestförderdauer von mindestens 2 Tagen.
Zukünftig muss bereits im Mobility Agreement eingetragen werden, ob ein Teil der Mobilität virtuell vom Heimatland aus stattfinden wird und welchen Zeitraum dieser Teil umfasst. Im Stipendienvertrag wird nur der physische Zeitraum vor Ort eingetragen und berechnet. Rein virtuelle Aufenthalte sind nicht förderfähig.

