Hochschule Karlsruhe Hochschule Karlsruhe - University of Applied Sciences
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Für eine Bewerbung in ein höheres Fachsemester

  • müssen anerkennungsfähige Prüfungsleistungen und Studienzeiten eingereicht werden, 
  • müssen freie Studienplätze in dem einzustufenden Lehrplansemester vorhanden sein,
  • darf kein Zulassungshindernis (z. B. Verlust des Prüfungsanspruchs in einem vorherigen Studiengang an derselben Hochschulart) vorliegen,
  • können Nachweise über anrechnungsfähige, außerhochschulisch erworbene Kompetenzen erbracht werden.

Wenn Sie den Zulassungsbescheid erhalten, dann müssen Sie die Anerkennung der konkreten Prüfungsleistungen bzw. die Anrechnung außerhochschulisch erbrachter Leistungen beim für Ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss beantragen. Bitte beachten Sie dafür die folgenden Informationen und nutzen Sie die entsprechenden Formulare.

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Zur Anerkennung dieser Leistungen sollten folgende Schritte beachtet werden:

  • Informieren Sie sich bei dem zuständigen Ansprechpartner an der Fakultät/dem Studiengang (Prüfungsausschussvorsitzende bzw. Studienfachliche Beratung) darüber, welche Leistungen zur Anerkennung grundsätzlich in Frage kommen.
  • Nach Erhalt der Zulassung, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen ab Vorlesungsbeginn des Lehrplansemesters, für das die Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden sollen, stellen Sie bitte mit dem hier verfügbaren Formular einen Antrag auf Anerkennung im Sekretariat der Fakultät/des Studiengangs. Die beigefügten Unterlagen sollten möglichst aussagekräftig und vollständig sein. Aussagekräftig sind in der Regel insbesondere Modulbeschreibungen. Wenn keine Modulbeschreibungen vorliegen, so können alternative Unterlagen wie Skripte, Lehr-/Lernmaterialien, Übungsblätter, Prüfungsaufgaben oder ähnliches eingereicht werden.
  • Die Fakultät/der Studiengang prüft, ob zwischen den an der HKA geforderten Kompetenzen und den Kompetenzen, die an einer anderen Hochschule erworben worden sind, wesentliche Unterschiede bestehen. Können keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden, so werden die Leistungen anerkannt. Über die Anerkennung erhalten Sie eine Benachrichtigung.

Für den Fall, dass wesentliche Unterschiede bestehen und die Leistungen oder Teile der Leistungen nicht anerkannt werden können, wird ein schriftlicher Bescheid versandt.

Bitte beachten Sie:

  • Eine rechtsverbindliche Anerkennung ist erst nach der Immatrikulation an der HKA möglich. Es können aber bereits im Vorfeld die ersten Schritte zur Anerkennung eingeleitet werden.
  • Die Einstufung in ein bestimmtes Lehrplansemester ist nicht gleichzusetzen mit der Anerkennung der bisherigen Prüfungsleistungen. Bei der Einstufung werden neben den Studien- und Prüfungsleistungen auch die bisherigen Studienzeiten berücksichtigt. Beispielsweise können bei Einstufung in das dritte Semester eines Studiengangs dennoch einzelne Prüfungsleistungen aus dem ersten und/oder zweiten Semester fehlen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen

Zur Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sollten folgende Schritte beachtet werden:

  • Informieren Sie sich bei dem/der zuständigen Ansprechpartner:in an der Fakultät/dem Studiengang (Prüfungsausschussvorsitzende bzw. Studienfachliche Beratung) darüber, welche Kompetenzen zur Anrechnung grundsätzlich in Frage kommen.
  • Nach Erhalt der Zulassung, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen ab Vorlesungsbeginn des Lehrplansemesters, für das Kompetenzen angerechnet werden sollen, stellen Sie bitte mit dem hier verfügbaren Formular einen Antrag auf Anrechnung im Sekretariat der Fakultät/des Studiengangs. Die beigefügten Unterlagen sollten möglichst aussagekräftig und vollständig sein. 
  • Die Fakultät/der Studiengang prüft, ob die Kompetenzen, die außerhochschulisch erworben wurden, den an der HKA zu erwerbenden Kompetenzen im Wesentlichen in Inhalt und Niveau gleich sind. Ist dies gegeben, werden die Leistungen angerechnet. Über die Anrechnung erhalten Sie eine Benachrichtigung.

Für den Fall, dass wesentliche Unterschiede bestehen und die Leistungen oder Teile der Leistungen nicht angerechnet werden können, wird ein schriftlicher Bescheid versandt.

Bitte beachten Sie:

  • Eine rechtsverbindliche Anrechnung ist erst nach der Immatrikulation an der HKA möglich. Es können aber bereits im Vorfeld die ersten Schritte zur Anerkennung eingeleitet werden.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.