
Prüfungsamt
Aktuell 28.4.25 liegen keine wichtigen Meldungen für Studierende vor.
Zuständigkeit des Prüfungsamts
Das Prüfungsamt unterstützt die Arbeit der Prüfungsausschüsse, setzt deren Entscheidungen um und ist Ansprechpartner für Studierende und Lehrende in allen prüfungsrechtlichen Fragen. Studierende werden darüber informiert, wenn sie Prüfungen nicht bestanden haben, ihr Antrag auf Genehmigung einer zweiten Wiederholung einer Prüfungsleistung oder Fristüberschreitung entschieden wurde oder wenn sie den Prüfungsanspruch verloren haben und die Zulassung zum Studium erlischt. In all diesen Verfahrensschritten begleitet das Prüfungsamt die Studierenden und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung (Version 1, gültig ab 1.3.25) für Studierende im Überblick: § 15 Fachliche Voraussetzungen zum Ablegen von Prüfungen; Prüfungsan- und -abmeldeverfahren / § 16 Versäumnis, Rücktritt von Prüfungen; Attestvorlage /§ 19 Fristenregelungen / § 20 Wiederholung von Prüfungen, mündliche Ergänzungsprüfung / § 23 Nachteilsausgleich /§ 30 und 31 Thesis
Kontakt
Leitung Prüfungsamt
Nadia Reiser
Tel.: +49 (0)721 925-1114
nadia.reiser@h-ka.de
Sprechzeiten:
Mo-Fr, außer mittwochs,
8 - 13 Uhr
Geb. B, Raum 116
Moltkestraße 30
76133 Karlsruhe
Verlust des Prüfungsanspruchs
Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht haben.
Er hat zur Folge, dass Sie in diesem Studiengang keine Prüfungsleistungen mehr erbringen können und von Amts wegen exmatrikuliert werden.
Studierenden ist dann die Zulassung zu diesem oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Studieninhalt zu versagen.
Anträge auf zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung / Fristüberschreitung / Ergänzungsprüfung
Die Studien- und Prüfungsordnung legt die Anzahl der Wiederholungen von Prüfungen fest. Grundsätzlich können Prüfungen einmal wiederholt werden, der Prüfungsausschuss kann die zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung auf Antrag zulassen. Eine Verlängerung der Fristen nach der Studien- und Prüfungsordnung kann beantragt werden, sofern die Fristüberschreitung vom Studierenden nicht zu vertreten ist. Hier
Wird eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung mit der Note 4,3 abgeschlossen, findet auf Antrag des Studierenden eine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Das Ergebnis dieser Prüfung kann nur „ausreichend“ oder „nicht bestanden“ sein. Hier
Downloadbereich
Sie finden hier die wesentlichen Antragsformulare / Vordrucke in der Zuständigkeit des Prüfungsamtes und ggfs. weitere
- Antrag auf zweite Wiederholung und Fristüberschreitung hier
- Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung hier
- Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung hier
- Nachweis der Prüfungsunfähigkeit hier
- Anerkennung und Anrechnung von Leistungen hier
- Exmatrikulation hier