Prüfungsamt
Aktuelles, 26.3.: Anträge auf Drittversuch, Fristüberschreitung, mündliche Ergänzungsprüfung finden Sie unter "Wiederholung von Prüfungen".
Zuständigkeit des Prüfungsamts
Das Prüfungsamt unterstützt die Arbeit der Prüfungsausschüsse, setzt deren Entscheidungen um und ist Ansprechpartner für Studierende und Lehrende in allen prüfungsrechtlichen Fragen. Studierende werden darüber informiert, wenn sie Prüfungen nicht bestanden haben, ihr Antrag auf Genehmigung einer zweiten Wiederholung einer Prüfungsleistung oder Fristüberschreitung entschieden wurde oder wenn sie den Prüfungsanspruch verloren haben und die Zulassung zum Studium erlischt. In all diesen Verfahrensschritten begleitet das Prüfungsamt die Studierenden und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die wichtigsten rechtlichen Reglungen der Studien- und Prüfungsordnungvom (Version 13) für Studierende im Überblick:
§ 10 Fristenregelungen / § 14 Fachliche Voraussetzungen zum Ablegen von Prüfungen / § 16 Nachteilsausgleich / § 20 Prüfungsan- und -abmeldeverfahren/ § 21 Versäumnis, Rücktritt von Prüfungen; Attestvorlage / § 23 Wiederholung von Fachprüfungen, mündliche Ergänzungsprüfung / § 24 Bachelorthesis
Kontakt
Leitung Prüfungsamt
Nadia Reiser
Tel.: +49 (0)721 925-1114
nadia.reiser
@h-ka.de
Sprechzeiten:
Mo-Fr, außer mittwochs,
8-14 Uhr
Geb. B, Raum 211
Moltkestraße 30
76133 Karlsruhe
Verlust des Prüfungsanspruchs
Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht haben.
Er hat zur Folge, dass Sie in diesem Studiengang keine Prüfungsleistungen mehr erbringen können und von Amts wegen exmatrikuliert werden.
Studierenden ist dann die Zulassung zu diesem oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Studieninhalt zu versagen.
Wiederholung von Prüfungen
Die Studien- und Prüfungsordnung legt die Anzahl der Wiederholungen von Prüfungen fest. Grundsätzlich können Prüfungen einmal wiederholt werden, der Prüfungsausschuss kann die zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung auf Antrag hier zulassen.
Wird eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung mit der Note 4,3 abgeschlossen, findet auf Antrag des Studierenden eine mündliche Ergänzungsprüfung hier statt. Das Ergebnis dieser Prüfung kann nur „ausreichend“ oder „nicht bestanden“ sein.
Bestehen und Nichtbestehen einer Prüfungsleistung
Das Bachelorstudium ist insgesamt endgültig nicht bestanden, wenn mindestens eine Fachprüfung, die Bachelor-Thesis und/oder das Kolloquium nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Wann eine Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt, legt die Studien- und Prüfungsordnung fest. Eine endgültig nicht bestandene Prüfungsleistung führt zum Verlust des Prüfungsanspruchs.