Hochschule Karlsruhe Hochschule Karlsruhe - University of Applied Sciences
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Allgemeine Vertragsbedingungen der Hochschule Karlsruhe

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen der Hochschule Karlsruhe gelten für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Bauleistungen.

2. Vertragsbestandteile

Für Aufträge der Hochschule Karlsruhe gelten als Vertragsbestandteile:
a) das Auftragsschreiben, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die im Auftragsschreiben evtl. angegebenen Besonderen Vertragsbedingungen, ergänzend
b) die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953), in der Fassung der Verordnung PR Nr. 14/54 vom 23.12.1954 (Bundesanzeiger Nr. 250 vom 29.12.1954) und den Änderungsverordnungen PR 8/61 vom 09.11.1961 (Bundesanzeiger Nr. 223 vom 18.11.1961), PR 7/67 vom 12.12.1967 (Bundesanzeiger Nr. 237 vom 19.12.1967), PR 1/86 vom 15.04.1986 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23.04.1986), PR 1/89 vom 13.06.1989 (Bundesanzeiger Nr. 27 vom 21.06.1989).
c) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B – Teil B) der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).

Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsnormen sowie den einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausübung, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Abweichungen sowie Vermerke auf Briefbögen, Rechnungen, Preislisten usw. , nach denen dem Auftrag die Bedingungen des Auftragnehmers zugrundeliegen, gelten – wie auch mündliche Abreden – nur, wenn die Hochschule Karlsruhe sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen der Hochschule Karlsruhe angebotenen Skontoabzug. Rechtswirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge der Hochschule Karlsruhe.

3. Preisvereinbarung

Die im Angebot angegebenen Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, feste Preise.

4. Verpackung, Versand

Die Leistungen (Sachen) werden sorgfältig und ihrer Eigenart entsprechend verpackt frei Verwendungsstelle angeliefert. Die Verwendungsstelle wird durch die im Auftragsschreiben angegebene Lieferanschrift bestimmt. Die Verpackung wird vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung gestellt und ist von diesem auf Verlangen zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.

5. Lieferung, Leistung

Die Warenannahme erfolgt nur montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr bzw. freitags von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie Datum und Nummer des Auftragschreibens enthalten muss. Leistungen werden grundsätzlich an der im Auftragschreiben genannten Verwendungsstelle entgegengenommen. Können vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten werden, ist die Hochschule Karlsruhe darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, ist die Hochschule Karlsruhe unbeschadet ihrer Rechte nach der VOL/Teil B berechtigt, den daraus entstehenden Schaden geltend zu machen. Die Lieferung von Teilleistungen bedarf einer gesonderten Zustimmung der Hochschule Karlsruhe. Die Abnahme von Teilleistungen erfolgt nach Lieferung der letzten Teilleistung. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Für den Gefahrenübergang gelten §§ 446 Abs. 1 und 644 Abs. 1 BGB. Die Hochschule Karlsruhe kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen. Art, Ort und Durchführung der Güteprüfung werden von der Hochschule Karlsruhe – unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Auftragnehmers – bestimmt.

6. Reparaturen, Instandsetzungen, Montage

Aufträge für Arbeitsleistungen (z. B. Instandsetzung, Montage u. ä.) ohne Preisvereinbarung gelten zunächst nur für die notwendigen anfallenden Arbeiten zur Beseitigung des Schadens. Die weitere Ausführung wird von der Vorlage eines detaillierten Angebotes, das Angaben über Leistungsumfang, Arbeitsaufwand, Stundensätze, Ersatzteile sowie Verbrauchsstoffe enthalten muss, und der schriftlichen Zustimmung der Hochschule Karlsruhe abhängig gemacht. Erfordert eine Ausführung Stundenlohnarbeiten, die nicht ausdrücklich aus dem Auftrag hervorgehen, werden diese nur vergütet, wenn ihnen die Hochschule Karlsruhe vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat. Bei der Ausführung von Arbeiten in den Räumen der Hochschule Karlsruhe hat der Auftragnehmer werktäglich Arbeitstundennachweise vorzulegen und sie von der Hochschule Karlsruhe bescheinigen zu lassen.

7. Rechnung

Für jeden Auftrag ist der Hochschule Karlsruhe eine nach der Reihenfolge der Auftragspositionen gegliederte prüfbare Rechnung unter Angabe von Datum, Auftragsnummer, Lieferanschrift und der Zeit der Leistung in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und dritte Ausfertigung und Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Der Rechnung sind Lieferscheine und andere notwendigen Belege wie Stücklisten, Wiegescheine, Frachtbriefe usw. beizufügen. Die Teilrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Die letzte Rechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Hochschule Karlsruhe rechtswirksam.

8. Bezahlung

Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tage des Eingangs der Rechnung bei der Hochschule Karlsruhe (Eingangsstempel). Erfolgt die Lieferung nach dem Eingang der Rechnung bei der Hochschule Karlsruhe, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage der Lieferung. Voraussetzung der Bezahlung ist die Abnahme durch die Hochschule Karlsruhe. Geben Leistungen oder Rechnungen Anlass zu Beanstandungen oder sind erforderliche Unterlagen nicht beigefügt, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit Behebung der Mängel bzw. mit Eingang der berichtigten oder ergänzten Rechnung. Bei Gewährung von Skonto gilt eine Skontofrist von 20 Tagen. Als Tag der Zahlung gilbt bei der Übergabe der Tag der Übergabe, bei einer Überweisung der Tag des Zahlungsauftrages an die Landesoberkasse Karlsruhe.

9. Sonstiges

Schriftverkehr, Auftragsbestätigungen, Liefervoranzeigen, Frachtbriefe, Mahnungen usw. sind mit der Bestell-Nr. der Hochschule Karlsruhe zu versehen. Durch die Nichteinhaltung eintretende Verzögerungen und evt. eintretende Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Karlsruhe.